Ihre Grundsteuer-Feststellungserklärung

Haben Sie auch schon ein Schreiben vom Finanzamt erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, Ihre Grundsteuer-Feststellungserklärung bis zum 31.10.2022 abzugeben?

Bewahren Sie es gut auf. Denn hierin finden Sie nicht nur Informationen zu Ihren Grundstücken, Häusern und/oder Wohnungen, die Sie für Ihre Grundsteuer-Erklärung benötigen, sondern auch das Aktenzeichen, welches Sie oder wir als Ihre Steuerberatungskanzlei für den Schriftverkehr mit dem Finanzamt benötigen/benötigt.

Sollten Sie bis Ende Juni 2022 noch kein Schreiben des zuständigen Finanzamtes (Lagefinanzamt) vorliegen haben, fragen Sie dort nach.

Wer erstellt Ihre Grundsteuer-Feststellungserklärung?

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können die für die Erklärung erforderlichen Daten ab dem 01.07.2022 in »www.elster.de selbst erfassen und diese bis zum 31.10.2022 an das zuständige Finanzamt senden (siehe auch Videoerklärung hier).
  2. Sie senden alle erforderlichen Unterlagen und Informationen an unsere Kanzlei, so dass Ihre Grundsteuererklärung erstellt und diese elektronisch an das Finanzamt übertragen werden kann. Diese Leistung ist gebührenpflichtig.

Für unsere Steuerberatungsmandanten

Gerne erstellen wir Ihre Grundsteuer-Feststellungserklärung. Die hierfür anfallenden Gebühren (zum Vergrößern des Bildes bitte auf die Tabelle klicken) orientieren sich am Grundsteuerwert Ihrer Immobilien/Grundstücke.

Nähere Informationen erhalten Sie von unserem Grundsteuer-Team, das Sie telefonisch 030 308 38 91 – 0 (Stichwort Grundsteuer) oder per »E-Mail erreichen. Bitte halten Sie bei Kontaktaufnahme Ihre Mandantennummer bereit.

 

Ablauf

Vorerfassungsbogen ausfüllen und digital zusenden

Fordern Sie »hier unseren Vorerfassungsbogen an und senden diesen per »E-Mail 1 an uns zurück.  Sie können den Vorerfassungsbogen bequem am Rechner ausfüllen und abspeichern.

Ihre uns im Rahmen Ihres Steuerberatungsvertrags erteilte steuerliche Vollmacht umfasst auch die Erstellung der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Mit Eingang des von Ihnen ausgefüllten »Vorerfassungsbogens beauftragen Sie uns gemäß Gebührentabelle (s.o.).

 

Fragen beim Ausfüllen?

Antworten finden Sie in der GrundsteuerDigital Wissensdatenbank. Alternativ erreichen Sie uns telefonisch.

Erforderliche Dokumente scannen und digital zusenden

Scannen Sie die folgenden bzw. für Ihre Erklärung erforderlichen Dokumente und senden Sie uns diese bis zum 29.07.2022 unter Angabe Ihres Namens sowie Ihrer Mandanten-Nummer per  »E-Mail 1 zu:

  • Grundbuchblatt 
  • Schreiben des (Lage)Finanzamtes 
  • aktueller Einheitswertbescheid 
  • Grundsteuerbescheid
  • Grundsteuermessbescheid 

Selbstverständlich können Sie uns diese Dokumente auch schon mit dem ausgefüllten Vorerfassungsbogen zusenden.2

1 Beachten Sie, dass bei postalischer Einsendung ein Papierzuschlag (siehe Gebührentabelle) fällig wird.

2 Wir können E-Mails bis zu einer Größe von 20 MB empfangen.

Bei Rückfragen zu Ihren Angaben melden wir uns!

Sollten sich aus Ihren Angaben Rückfragen ergeben, melden wir uns zeitnah bei Ihnen. Vermerken Sie hierzu auf dem »Vorerfassungsbogen gerne, wie und zu welcher Uhrzeit wir Sie am besten erreichen können.

Den elektronischen Versand der Steuererklärung an das Finanzamt übernehmen wir.

 

 

Gebührentabelle

Hintergrundinformationen

Auslöser der Grundsteuerreform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018. Darin hatte das Gericht das Besteuerungssystem von Grundstücken und Bauwerken, dem noch immer die Einheitswerte von 1935 in Ost- und von 1964 in Westdeutschland zugrunde lagen, für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende 2019 musste der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen. Weil er diese Frist eingehalten hat, dürfen die alten Regelungen zur Einheitsbewertung noch bis Ende 2024 weiter angewendet werden. Ab 2025 gelten die neuen Regelungen. Bis es soweit ist, versenden Städte und Gemeinden die Grundsteuerbescheide noch wie gewohnt.

 

Bundes- oder Ländermodell?

Im Grundsteuer-Reformgesetz ist das sogenannte Bundesmodell geregelt, das abhängig von der Art des Grundstücks zwei Bewertungsverfahren vorsieht: das Ertragswertverfahren für Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück und Wohnungseigentum) und das Sachwertverfahren für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke (z. B. Boots- oder Ferienhäuser). Die Länder dürfen vom Bundesmodell abweichende Regelungen treffen („Länderöffnungsklausel“) und sich beispielsweise am Bodenwert, an der Fläche oder an der Wohnlage orientieren. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht und wenden ein eigenes Grundsteuermodell an. Dagegen folgen Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen dem Bundesmodell und setzen damit das Bundesgesetz um. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelung, weichen aber hinsichtlich der Höhe der Steuermesszahlen ab. Welche Informationen in den Feststellungserklärungen verlangt werden, hängt also davon ab, in welchem Bundesland sich das Grundstück befindet.

Alle Funktionen des (kostenlosen) Online-Services des Bundesministeriums für Finanzen werden Anfang Juli 2022 freigeschaltet.

Teilnehmende Bundesländer

(Bundesmodell)

Berlin

Brandenburg

Bremen

Mecklenburg-Vorpommern

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Termin Was passiert
01.01.2022 Stichtag der ersten Hauptfeststellung
Jan. bis Juni 2022 Die meisten Finanzverwaltungen der Länder versenden Informationsschreiben an die Grundstücks-/Immobilieneigentümer mit Stammdaten
01.07.2022 bis 31.10.2022 digitale Abgabe der Grundsteuer-Erklärung via Elster
Ende 2022 bis 2024
  1. Bescheid des FA über den neuen Grundsteuerwert
  2. Bescheid des FA über den Grundsteuermessbetrag
  3. Bescheid der Gemeinde (Grundsteuerfestsetzung)
Ab 01.01.2025 Fälligkeit der neuen Grundsteuer zum 15.02.2025, 15.05.2025, 15.08.2025 und 15.11.2025