Auslöser der Grundsteuerreform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018. Darin hatte das Gericht das Besteuerungssystem von Grundstücken und Bauwerken, dem noch immer die Einheitswerte von 1935 in Ost- und von 1964 in Westdeutschland zugrunde lagen, für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende 2019 musste der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen. Weil er diese Frist eingehalten hat, dürfen die alten Regelungen zur Einheitsbewertung noch bis Ende 2024 weiter angewendet werden. Ab 2025 gelten die neuen Regelungen. Bis es soweit ist, versenden Städte und Gemeinden die Grundsteuerbescheide noch wie gewohnt.
Bundes- oder Ländermodell?
Im Grundsteuer-Reformgesetz ist das sogenannte Bundesmodell geregelt, das abhängig von der Art des Grundstücks zwei Bewertungsverfahren vorsieht: das Ertragswertverfahren für Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück und Wohnungseigentum) und das Sachwertverfahren für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke (z. B. Boots- oder Ferienhäuser). Die Länder dürfen vom Bundesmodell abweichende Regelungen treffen („Länderöffnungsklausel“) und sich beispielsweise am Bodenwert, an der Fläche oder an der Wohnlage orientieren. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht und wenden ein eigenes Grundsteuermodell an. Dagegen folgen Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen dem Bundesmodell und setzen damit das Bundesgesetz um. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelung, weichen aber hinsichtlich der Höhe der Steuermesszahlen ab. Welche Informationen in den Feststellungserklärungen verlangt werden, hängt also davon ab, in welchem Bundesland sich das Grundstück befindet.