Bitcoin, Ether und Co, Krypto-Besteuerung

Kryptowährungen werden immer beliebter – sowohl im Privatbereich als auch bei betrieblichen Anwendungen.

Besteuerung von Kryptowährungen und Token

Bitcoin und andere kryptographische Währungen sind – anders als der Euro – kein gesetzliches Zahlungsmittel. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Bitcoins existiert also nicht.

Da es darüber hinaus bei den Minen von Bitcoins an einem Emittenten fehlt, können diese auch nicht als „E-Geld“ klassifiziert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar 2015 in der Sache Hedqvist entschieden, dass die Umsätze mit Bitcoins unter die Steuerbefreiung für Devisen nach dem EU-Recht fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass Bitcoins in allen steuerlichen Fragen wie eine Fiatwährung (Euro o.a.) zu behandeln sind.

Für die steuerliche Behandlung von Bitcoins hat dies zur Folge, dass sie als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind – zumindest im Ertragssteuerrecht. Die konkreten steuerlichen Folgen von Bitcoingeschäften sind weiter davon abhängig, ob die Geschäfte im privaten Bereich oder in der betrieblichen Sphäre abgewickelt werden.

Die Kryptosteuerklärung stellt private Kryptoinvestoren regelmäßig vor Herausforderungen. Denn jeder, der steuerpflichtige Gewinne aus Aktivitäten mit Kryptowährungen erzielt, muss eine Steuererklärung abgeben. Aber auch die Angabe von Verlusten kann von Vorteil sein, da sich diese mit zukünftigen Gewinnen verrechnen lassen

Besteuerung von Bitcoin, Ether und Co. für Privatanleger

Für den Privatnutzer von Bitcoins, Ether und anderen Coins ist im Wesentlichen relevant, wie die Veräußerung besteuert wird. Eine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform. Einen Veräußerungstatbestand stellt aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel dar, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin bezahlt.

In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden.

Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. Nicht alle Bitcoins, die verkauft werden, wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da die Verkäufer sie auf anderem Wege als durch den schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten haben. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG überhaupt zur Anwendung kommt.

Wird ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, greift zumindest noch eine Freigrenze von 600 Euro p.a. – die Freigrenze gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Bitcoin-Geschäfte des Steuerpflichtigen.

 

Der der Besteuerung zu unterwerfende Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten und Werbungskosten der eingesetzten Bitcoins (z.B. Kaufpreis der früher erworbenen Bitcoins oder Kosten für das Schürfen der Bitcoins).

Entsprechende Verluste können gegengerechnet werden und auch sowohl zurück- als auch in künftige Jahre vorgetragen werden und so mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten stellt sich häufig das Problem, dass die eingesetzten Bitcoins zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen / Anschaffungskosten erworben wurden. Die sog. First-in-first-out-Methode (Fifo) dürfte in diesen Fällen geeignet sein, die Anschaffungskosten zuverlässig zu bestimmen (vgl. zu Fremdwährungsgeschäften LfSt Bayern v. 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St32).

Da die Fifo-Methode mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sollten Anleger ihre Bitcoin-Geschäfte allerdings sorgfältig dokumentieren, um ihrem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über die getätigten Transaktionen vorlegen zu können. Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt. Die Abgeltungssteuer hat insoweit also keine Bedeutung. Alle Gewinne müssen von Privatanlegern in der Anlage SO der Steuererklärung eingetragen werden.

Sofern der Anleger umfangreiche Geschäfte – insbesondere innerhalb der Jahresfrist tätigt – besteht die Gefahr der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. In diesem Fall greift dann auch nicht mehr die Jahresfrist des § 23 EStG.

Krypto-Besteuerung für Unternehmen

Gewerblich tätige Personen und Unternehmen können – anders als Privatanleger – keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Geschäfte mit Bitcoins, die sich im Betriebsvermögen befinden, führen stattdessen in aller Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Eine Mindesthaltedauer, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, gibt es in diesem Fall nicht. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen die so erzielten Gewinne dann der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.) – sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.

Neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Bitcoin-Geschäften ist für Unternehmen nach wie vor deren umsatzsteuerliche Behandlung wichtig. Ende 2015 erging das Urteil des EuGH in der Sache Hedqvist, wonach der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen (BTC/EUR, ETH/EUR etc.) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Entscheidung betrifft die Anwendung des Unionsrechts.

Mining von Kryptowährungen

Beim Mining handelt es sich um einen Prozess innerhalb der Blockchain. Bei diesem werden durch das Lösen von komplexen mathematischen Aufgaben neue Coins einer Kryptowährung erzeugt. Sogenannte Miner „schürfen“, also erhalten, Kryptowährungen für das Lösen dieser Berechnungen. Mining liefert die benötigte Rechenkraft für die Verifizierung der Transaktionen. Grundsätzlich kann jeder ein Miner werden. Es lohnt sich jedoch heutzutage nur noch mit speziell dafür ausgelegten Rechnern, die außerdem oft in Regionen stehen, die bekannt für niedrige Stromkosten und gute Bedingungen zum Kühlen der Rechner sind. Wer Kryptowährungen schürft, ist in der Regel gewerblich tätig.

 

„Zinsen“ (Staking, Lending) bei Kryptowährungen

Eine Entwicklung in den letzten Jahren ist das Konzept des DeFi (Dencentralised Finance), in dem immer mehr klassische Finanzinstrumente mittels Blockchaintechnologie nachgebaut werden, zum Beispiel das Zinssystem. Durch das Verleihen von Kryptowährungen können dann Zinsen oder zinsähnliche Einnahmen in Kryptowährungen entstehen.

Hard Fork

Darüber hinaus gibt es auch noch Einnahmemöglichkeiten, die mit der Funktionsweise der Technologie zu tun haben – zum Beispiel durch einen Hard Fork. Bei einem Hard Fork wird die Entwicklung der Software auf verschiedene Arten fortgeführt. Dazu kommt es häufig, wenn es in der Community zu Unstimmigkeiten bezüglich der Zukunft eines Projektes kommt und das Projekt sich daraufhin spaltet. Das ist sowohl bei Bitcoin als auch bei Ethereum bereits mehrfach vorgekommen. Der Halter eines Coins des ursprünglichen Projekts erhält nun einen Coin von allen “nachfolgenden” Projekten. Oft ist aber nicht klar, welches die Original-Währung ist. Denn jeder Teil der Aufspaltung beansprucht diesen Titel für sich. Die steuerliche Behandlung ist hier umstritten. Die offenen Fragen sind insbesondere: Was sind die Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkte der „neuen“ Coins?

Ausgabe einer eigenen Kryptowährung

Insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 haben viele Firmen eigene Coins entwickelt und verkauft. Baukästen haben das so vereinfacht, dass mit geringem technischem Aufwand neue Kryptowährungen erzeugt werden konnten. Aufgrund der Komplexität dieses Themas und der sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen soll jedoch hierauf im Rahmen dieser Einführung nicht näher eingegangen werden