Das Bundeskabinett hat am 3.2.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus auf den Weg gebracht. Ein neuer § 7b EStG sieht für den Mietwohnungsneubau (im steuerlichen Privat- oder Betriebsvermögen) neben der regulären Gebäudeabschreibung eine Sonderabschreibung vor, die für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und das Folgejahr jeweils 10 % beträgt und für das folgende dritte Jahr 9 %. Im Falle der Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung kann die Sonderabschreibung nur der Anschaffende beanspruchen.
Voraussetzungen und Einschränkungen:
- Die Gebäude bzw. Wohnungen müssen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
- Der Bauantrag (hilfsweise die Bauanzeige) muss nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2019 gestellt werden. Die Sonderabschreibung kann letztmalig für den VZ 2022 geltend gemacht werden.
- Die Sonderabschreibung ist ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je qm Wohnfläche übersteigen. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten von max. 2.000 € je qm Wohnfläche.
- Nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fördergebieten belegene Bauobjekte sind begünstigt. Dazu gehören Gebiete, die (a) durch die Anlagen zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) den Mietstufen IV bis VI zugewiesen oder (b) von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 556d Abs. 2 BGB als Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten festgelegt oder (c) von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB als Gebiet mit abgesenkter Kappungsgrenze bestimmt worden sind.