Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des seit 2009 geltenden Erbschaftssteuerrechtes verkündet (18.12.2014)
Aus der dazu veröffentlichten Pressemitteilung vom 17.12.2014 ergibt sich:
(a) §§ 13a und 13b ErbStG sowie § 19 Abs. 1 ErbStG sind verfassungswidrig, weil sie mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Vorschriften sind aber weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber muss bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen begründet keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen §§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versagt.
(b) Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass unter personaler Verantwortung geführten kleinen und mittleren Unternehmen Privilegien zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze ohne weitere Bedürfnisprüfung gewährt werden. Für größere Unternehmen (das BVerfG legt keine Größenmerkmale fest) muss die Privilegierung jedoch von einer Bedürfnisprüfung abhängig gemacht werden.
(c) Die Ausgestaltung zur Verschonungsregelung (Mitarbeiterkomponente, Behaltefrist) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Verfassungswidrig ist jedoch der Verzicht auf die Mitarbeiterkomponente bei Betrieben bis zu 20 Mitarbeitern.
(d) Die Regelungen zum Verwaltungsvermögen und sich daraus ergebende Gestaltungsmöglichkeiten (zB Betriebsaufspaltungen, sog. Cash-Gesellschaften, sog. Kaskaden-Effekt) sind nicht sachgerecht. Die sich ua. daraus ergebenden Vorteile müssen bei der Neuregelung des ErbStG beseitigt werden
Die Entscheidung berührt vor der Verkündung eingetretene Vermögensübertragungen nicht. Der Gesetzgeber kann aber bei der gebotenen Neuregelung eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt ab Verkündung der Entscheidung des BVerfG herbeiführen. Grundsätzlich hat das BVerfG die Verschonungsregelungen gebilligt, verlangt jedoch für größere Unternehmen für die Steuerverschonung zusätzlich eine Bedürfnisprüfung (Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Pressemitteilung nicht). Außerdem müssen die Regelungen für steuerschädliches Verwaltungsvermögen neu konzipiert werden. Dabei müssen die aufgezeigten, nicht sachgerechten Gestaltungsmöglichkeiten beseitigt werden.
Es besteht nun für anstehende Übertragungen von Betriebsvermögen und für Erbfälle eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil der Gesetzgeber rückwirkend die Steuerverschonung begrenzen darf, ohne dass klar ist, welche Fälle betroffen sind und wie die Einschränkung der Steuerverschonung aussieht.