§ 13 b UStG / Änderung der Rechtsprechung, Steuererstattungen für Bauträger – BMF folgt dem BFH, BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 – IV D 3 – S 7279/11/10002 (20.02.2014)
Geänderte Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zu einem Urteil des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10) zur Anwendung des § 13 b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft für Bauleister):
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem koordinierten Länderlass vom 5. Februar 2014 Stellung zum vorgenannten Urteil bezogen. Durch dieses BMF Schreiben können sich unter bestimmten Voraussetzungen für Bauträger für die in der Vergangenheit zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer Umsatzsteuerrückvergütungen inklusive Zinsen ergeben.
Die Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen geht laut Urteil des BFH vom 22.8.2013 (Az. V R 37/10) nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser die erbrachte Bauleistung wiederum zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Damit hatte der BFH die Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung eingeengt. Nach dem Urteil sind Bauträger und Projektentwickler etc., die eigenen Grund und Boden bebauen und umsatzsteuerfrei oder bei Ausübung der Option umsatzsteuerpflichtig verkaufen, keine Bauleistenden. Zudem hatte der BFH in seinem Urteil ausgeführt, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht durch anderslautende Anweisungen der Finanzverwaltung bewirkt werden kann.
Aufgrund der nun eindeutigen unmittelbaren Zuordnung der Eingangsumsätze hat das ergangene BMF-Schreiben weitreichendere Konsequenzen. So können jetzt auch Unternehmen aus anderen Branchen, die bislang nicht in den Anwendungsbereich des § 13b UStG gefallen sind, beim Bezug von Bauleistungen zum Steuerschuldner werden.